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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Webshop (Click & Collect)

Geltungsbereich

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen MALZERS und Verbrauchern, die über unsere Website Waren per Click & Collect kaufen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Vertragsschluss

Die Angebote im Internet stellen ein verbindliches Angebot an Dich dar, Waren zu kaufen. Du kannst alle als „verfügbar“ gekennzeichneten Artikel auf unserer Website durch einen Klick auf das Einkaufswagen-Symbol in einen sogenannten Warenkorb legen. Nachdem du Deine gewünschte Abholfiliale, Abholtag und Abholzeit gewählt hast, erhalten nur die Produkte das Warenkorbsymbol, die an diesem Tag auch für Dich in Deiner Filiale „verfügbar“ sind. Sobald Du Dich zum Kauf entschließt, kannst Du im Warenkorb durch einen Klick auf den Button „Zur Kasse“ den Bestellvorgang starten.

Während Deines Bestellvorgangs kannst Du wählen, ob Du ein MALZERS -Kundenkonto anlegen, Du Dich mit Deinem gegebenenfalls bereits bestehenden MALZERS -Kundenkonto einloggen oder als Gast bestellen möchtest. Verfügst Du bereits über ein MALZERS -Kundenkonto, logge Dich über Deine Zugangsdaten ein und setze den Bestellvorgang fort. Möchtest Du ein MALZERS -Kundenkonto anlegen, damit künftige Bestellungen komfortabler sind, musst Du Deinen Namen, Deine E-Mail-Adresse und ein Passwort angeben. Das Passwort ist vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Möchtest Du Deine Bestellung als Gast ausführen, musst Du die vorstehenden Daten mit Ausnahme eines Passworts ebenfalls angeben. Deine Daten werden dann jedoch lediglich zur Abwicklung der Bestellung verwendet.

Zum Abschluss der Bestellung klickst Du auf den Button „Kostenpflichtig bestellen“. Hiermit gibst Du ein verbindliches Angebot zum Kauf der Waren in Deinem Warenkorb ab. Vor diesem Zeitpunkt kannst Du Waren im Warenkorb einsehen und ändern. Du kannst Dein Angebot nur dann wirksam abgeben, wenn Du durch das Anhaken des entsprechenden Kästchen erklärt hast, dass Du diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Services auf der MALZERS-Website sowie unsere Datenschutzbestimmungen gelesen hast und deren Anwendung akzeptierst.

Ab diesem Zeitpunkt ist eine Änderung Deiner Bestellung oder Daten nicht mehr möglich. Das heißt Du kannst ab diesem Zeitpunkt weder die Abholfiliale ändern, den Abholzeitpunkt ändern.

Eine Stornierung der Bestellung ist nur 2 Tage vor dem ausgewählten Abholdatum möglich. Die Rückerstattung des gezahlten Betrags erfolgt in den nächsten 3-5 Werktagen. In Ausnahmefällen benötigt die Rückerstattung auch länger. Bitte überprüfe daher Deine Bestellung vor dem Absenden nochmals. 

Nach Abschicken Deiner Bestellung wirst Du automatisch per E-Mail darüber informiert, dass Deine Bestellung bei uns eingegangen ist (im Folgenden „Bestellbestätigung“). In dieser E-Mail werden die Daten Deiner Bestellung nochmals aufgeführt

Durch den Versand der Bestellbestätigung kommt der Vertrag zustande. 

Deine Bestellungen werden bei uns bis zur vollständigen Abwicklung der Bestellung gespeichert, danach für die steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrung für mindestens 24 Monate archiviert.

Warenverfügbarkeit

Es können grundsätzlich nur verfügbare Produkte in den Warenkorb gelegt werden. Sollte sich bei Abholung Deiner Bestellung herausstellen, dass ein bestelltes Produkt nicht verfügbar ist, werden wir Dich vor Ort über die Nichtverfügbarkeit informieren. Bereits von Dir geleistete Zahlungen für nicht verfügbare Waren werden wir Dir unverzüglich vor Ort in Form von Bargeld zurückerstatten. 

Preise

Alle Preise, die auf der MALZERS-Website angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist der bei Abschluss der Bestellung auf der MALZERS-Website angegebene Preis.

Zahlungsmodalitäten und Rechnung

Du kannst Zahlungen grundsätzlich per PayPal und Kreditkarte (Visa, Mastercard) vornehmen. Eine Bezahlung mittels MALZERS-Kundenkarte ist nicht möglich. Die Bezahlart PayPal setzt ein PayPal Konto voraus, in dem die Zahlung freigegeben werden muss. Nach Abholung der Bestellung erhältst Du eine ausgedruckte Rechnung vor Ort.

Gewährleistung 

Die Rechte und Pflichten zur Sachmängelgewährleistung ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften.

Widerrufsbelehrung

Bitte beachte, dass für alle schnell verderblichen Waren und Artikel (MHD < 14 Tage) der Widerruf ausgeschlossen ist (§312G ABS. 2 NR. 1 BGB).

Aus hygienischen Gründen ist für alle Lebensmittel, deren Originalverpackung beschädigt wurde oder in anderer Art und Weise verändert wurden, der Widerruf ausgeschlossen.

Für alle anderen Waren gelten folgende Widerrufsfristen:

Du hast das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Du oder ein von Dir benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Dein Widerrufsrecht auszuüben, musst Du uns,
Malzers Backstube GmbH & Co. KG
Ulrichstraße 13, D 45891 Gelsenkirchen
Telefax: +49 (0)209-97074-939; E-Mail: shop(at)malzers.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Deinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Du die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendest.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Detlef Malzers Backstube GmbH & Co. KG und Scherpel Brot Gelsenkirchen GmbH &
Co.KG, Ulrichstraße 13, 45891 Gelsenkirchen*

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Aufträge, Bestellungen, Abrufe und sonstige Erklärungen (zusammenfassend „Auftrag" oder „Bestellung") von o.g. Firmen gegenüber Dritten („Lieferant"), welche die Firmen zur Zahlung oder Vergütung oder zur Abnahme von Waren, Gütern oder Dienstleistungen verpflichten, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

(2) Gleiches wie zuvor genannt gilt auch dann, wenn diese Einkaufsbedingungen nicht mit jeder Bestellung erneut an den Lieferanten versendet oder anderweitig übergeben wurden, der Lieferant sie aber aus einer früheren Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende von den hier genannten Regelungen, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die o.g. Firmen diesen nicht ausdrücklich widersprochen oder bestellte Waren, Güter oder Dienstleistungen vorbehaltlos angenommen haben.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine solche Klarstellung, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung getroffen wird.

§ 2 Generelle Vertragspflichten

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren, Güter und Dienstleistungen den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, den Bestimmungen der Berufsgenossenschaften und der Fachverbände entsprechen bzw. dementsprechend ausgeführt werden.

(2) Nahrungs- und Genussmittel müssen in Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den deutschen und EU-rechtlichen Vorgaben entsprechen.

(3) Für sämtliche Lieferungen an Produktions-, Filial- und Logistikstandorte von o.g. Firmen als auch für generell an die Firmen gelieferte Nahrungs- und Genussmittel gelten zusätzlich die Regelungen der „Qualitäts- und Anlieferbedingungen an Produktions-, Filial- und Logistikstandorte". Die dort genannten Vorgaben gelten ergänzend zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen und können jederzeit hier eingesehen werden: https://malzers.de/agb

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, den ggf. von ihm eingesetzten Unterauftragnehmern die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie der Lieferant auf Grundlage der hier getroffenen Regelungen übernimmt.

(5) Die o.g. Firmen sind jederzeit berechtigt, insbesondere in Bezug auf Nahrungs- und Genussmittel, bspw. Proben, Muster und Verpackungen vom Lieferanten auf dessen Kosten anzufordern.

§ 3 Vertragsabschluss

(1) Aufträge werden grundsätzlich schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) erteilt. Zu Zeiten, in denen die Einkaufsabteilungen der jeweiligen Firma nicht besetzt ist, kann ein Auftrag auch ausnahmsweise fernmündlich erteilt werden.

(2) Wenn der Lieferant dem Auftrag nicht innerhalb einer Woche ab Zugang schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) widerspricht oder ein abänderndes Angebot macht, gilt der Vertrag als zustande gekommen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs oder des abändernden Angebotes durch den Lieferanten ist der Zugang bei o.g. Firmen.

(3) Soweit o.g. Firmen das abändernde Angebot nicht innerhalb von einer Woche ab Eingang ablehnen, ist sein Inhalt verbindlich, wenn dieser nicht erheblich vom Ursprungsauftrag abweicht. Als erhebliche Abweichungen gelten bspw. die Änderung des Liefergegenstands, des Liefertermins oder der Lieferfrist um mehr als vierundzwanzig Stunden, die Änderung der Liefermenge um mehr als fünf Prozent oder die Änderung des Preises. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Ablehnung des abändernden Angebotes durch o.g. Firmen ist das Absendedatum der Ablehnung bei den Firmen.

(4) Der Lieferant hat die Firmen auf offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib- und Rechenfehler und Unvollständigkeit des Auftrags zum Zweck der Korrektur oder Vervollständigung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen (§ 154 BGB).

(5) Vom Lieferanten abgegebene Angebote, die keine abändernden Angebote sind, sind für die Firmen unverbindlich und kostenlos. Der Lieferant hält sich mindestens 14 Werktage nach Abgabe an deren Inhalte gebunden.

§ 4 Preise und Rechnungsstellung

(1) Sofern nicht anders angegeben oder gesondert vereinbart, sind die vereinbarten Preise Netto-Preise und gelten stets frei Haus (DAP/ DDP) an die von den Firmen im Auftrag angegebene Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle („Erfüllungsort"), inkl. sämtlicher Verpackungs- und Transportkosten sowie Fracht und Zölle, zzgl. der gesetzl. MwSt.

(2) Rechnungen werden nach vollständiger und unbeanstandeter Leistungserbringung sowie ordnungsgemäßem Rechnungseingang bei den Firmen innerhalb von 30 Tagen, abzgl. 1% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen, ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders angegeben oder gesondert vereinbart.

(3) Die im Auftrag genannte Gesellschaft ist in jedem Falle sowohl Leistungs- als auch Rechnungsempfänger.

§ 5 Liefertermine

(1) Der in einer Bestellung angegebene Liefertermin entspricht dem Datum des Wareneingangs bzw. des Leistungsempfangs am Erfüllungsort. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Fixtermine i.S.v. § 376 HGB werden als solche gesondert gekennzeichnet.

(2) Kann der Lieferant die termingerechte Auftragserfüllung in der vereinbarten Qualität nicht gewährleisten, hat der Lieferant den im Auftrag benannten zuständigen Verantwortlichen unverzüglich schriftlich nach Bekanntwerden unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.

(3) Die Firmen können ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 1 % pro begonnener Kalenderwoche, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes geltend machen. Den Firmen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

(4) Dem Lieferanten steht es in Bezug auf ihm gegenüber erhobene Schadensersatzansprüche zu, den Nachweis zu führen, dass den Firmen infolge des eingetretenen Lieferverzuges kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

(5) In Fällen höherer Gewalt (z. B. schwerwiegende Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, unabwendbare Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen) ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung oder Leistung längstens um die Dauer der Gewalteinwirkung zu verschieben, sofern der im Auftrag genannte zuständige Verantwortliche binnen 24 Stunden nach Eintritt des die höhere Gewalt auslösenden Ereignisses schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unterrichtet wurde. Soweit den Firmen infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, können diese durch schriftliche Erklärung oder in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 Lieferbedingungen und Warenannahme

(1) Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens die Bezeichnung des Artikels, die Artikel- oder Bestellnummer, Chargenkennzeichnung, Liefer- und Bestellmenge sowie der Lieferadresse bzw. der Verwendungsstelle enthält.

(2) Sollten notwendige Unterlagen, wie Lieferscheine, Frachtpapiere und sonstige gesetzlich erforderliche oder zwischen den Parteien vereinbarte Begleitpapiere bei der Warenanlieferung fehlen, unvollständig oder nicht plausibel sein, so müssen diese nachträglich innerhalb von 24 Stunden an die Firmen übermittelt werden.

(3) Weiterhin sind die Firmen nicht zur Entgegennahme von nicht vereinbarten Teillieferungen verpflichtet. Die Firmen sind berechtigt, solche Teillieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurück zu senden. Gleiches gilt auch für nicht vereinbarte Nachlieferungen oder Ersatzleistungen.

(4) Weitere individuell pro Auftrag einzuhaltende/ zu beachtende Besonderheiten am Erfüllungsort (bspw. Lieferavis, Ansprechpartner vor Ort, Lieferzeitfenster, besondere verkehrstechnische Gegebenheiten), sind dem jeweiligen Auftrag zu entnehmen oder bei Unklarheiten aktiv durch den Lieferanten bei dem verantwortlichen Zuständigen zu erfragen.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet jede Warenanlieferung auf dem Lieferschein durch Unterschrift eines verantwortlichen Zuständigen quittieren zu lassen.

(6) Eine Wareneingangs- und Leistungskontrolle findet durch die Firmen nur im Hinblick auf offenkundige Schäden und von außen erkennbarer Abweichungen in Identität, Menge und Maße der Lieferung statt. Gegebenenfalls wird diesbezüglich eine Stichprobenprüfung durchgeführt, welche bspw. auch die Öffnung von Umverpackungen und Unterverpackungseinheiten umfassen kann. Bei Tankzuglieferungen wird die Tonnage durch das Wiegen auf der firmeneigenen, geeichten LKW-Waage ermittelt. Diese ermittelte Tonnage gilt als verbindliche Liefermenge. Werden im Zuge der vorgenannten Prüfung Abweichungen/ Differenzen festgestellt, so werden diese durch die Firmen auf den Begleitpapieren/ Lieferscheinen vermerkt und im Nachgang innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich an den Lieferanten angezeigt.

(7) Verborgene Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung von den Firmen an den Lieferanten angezeigt werden. Als verborgene Mängel gelten insbesondere verbotene Rückstände in Lebensmitteln oder Defekte nach Inbetriebnahme von technischen Gütern (bspw. Falschkonfiguration), aber auch sämtliche nachträgliche Beanstandungen, die nicht durch die lt. vorgenanntem Absatz durchführte Prüfung zum Zeitpunkt der Wareneingangs- oder Leistungskontrolle erkannt werden konnten.

§ 7 Gewährleistung, Produkt- und Mängelhaftung

(1) Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährung beginnt mit Gefahrübergang und beträgt drei Jahre.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen den Firmen ungekürzt zu; in jedem Fall sind diese berechtigt, vom Lieferanten wahlweise Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt Leistung, bleibt den Firmen ausdrücklich vorbehalten.

(3) Die Firmen sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug besteht.

(4) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Firmen insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als das die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(5) Im Krisenfall sind die Firmen unverzüglich unter detaillierter Angabe aller zum Schadensereignis gehörenden Details, insbesondere der Lieferdaten, dazugehöriger Bestelldetails, Chargenangaben und einzuleitender Sofortmaßnahmen unter den nachfolgend genannten Kontaktdaten zu informieren. Es sind stets beide Medien parallel zu nutzen:
Telefon: 0209- 97074 - 0
E-Mail: rueckruf@malzers.de

(6) Der Lieferant ist verpflichtet etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter oder im Zusammenhang mit von den Firmen durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden die Firmen den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt davon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche der Firmen. Es gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen für Produktrückrufe von Nahrungs- und Genussmitteln entsprechend der „Qualitäts- und Anlieferbedingungen an Produktions-, Filial- und Logistikstandorte".

(7) Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Möglichkeit zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche, die die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung übersteigen, bleibt davon unberührt.

§ 8 Geheimhaltung und Referenzen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche, nicht öffentlich bekannte Informationen, die sich aus der geschäftlichen Zusammenarbeit mit den Firmen ergeben geheim zu halten. Dazu gehören im Wesentlichen, aber nicht abschließend Informationen in Bezug auf Produktspezifikationen, Rezepturen, Preise, Herstellungsverfahren, Materialbezugsquellen sowie Vertriebskonzeptionen, wie bspw. die Belieferung der Firmen mit Sonder- und Exklusivitätsartikeln. Solche Informationen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firmen offengelegt werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt solange, wie der Vertraulichkeitscharakter der Informationen gegeben ist, d.h. entsprechende Informationen nicht öffentlich bekannt geworden sind und gelten somit auch über das Ende der Geschäftsbeziehung bzw. über die Beendigung des Auftrags hinaus.

(3) Die Erwähnung oder die Werbung mit den Firmen in Veröffentlichungen des Lieferanten ist nur nach vorheriger Einholung des schriftlichen Einverständnisses oder in Textform (§ 126b BGB) der Firmen erlaubt. Dies gilt unter anderem für Studien, Referenz-, Kundenlisten sowie Werbematerialien in gedruckter oder elektronischer Form, die der Lieferant zu irgendeinem Zeitpunkt veröffentlicht.

§ 9 Lieferkettensorgfaltspflichten

(1) Der Lieferant sichert zu, dass er die von den Firmen verlangten menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen aus der Malzers Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert.

(2) Die Firmen sind berechtigt, Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherung in Abs. 1 bei dem Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen und die Einhaltung der Zusicherung in Abs. 1 zu kontrollieren, wenn dies im Rahmen einer angemessenen Präventionsmaßnahme notwendig ist.

(3) Stellen die Firmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht gemäß LkSG bei dem Lieferanten bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, so hat der Lieferant unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren. Er wird die Firmen darüber informieren und ihnen gestatten, die Abhilfemaßnahmen und die Beendigung der Verletzung angemessen zu kontrollieren. Die Firmen haben das Recht, nach Abmahnung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist einzelne Verträge zu kündigen oder die Geschäftsbeziehung insgesamt zu beenden.

(4) Stellen die Firmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht gemäß LkSG bei einem mittelbaren Zulieferer (z.B. Vorlieferant des Lieferanten) möglich erscheint, unterstützt der Lieferant die Firmen im Rahmen seiner Möglichkeiten bei Risikoanalyse, angemessenen Präventionsmaßnahmen sowie bei der Erstellung eines Konzepts zur Risikominimierung.

§ 10 Nebenabreden und Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am Nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie bei Auslösung des Auftrags diesen Punkt bedacht hätten.

(2) Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform (§ 127 BGB); dies gilt ebenfalls für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen den Firmen und den Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrechtsübereinkommen).

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Gelsenkirchen.

 

* und der NEGOTA Anlagen-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. OHG, Ulrichstraße 13, 45891 Gelsenkirchen

Stand: 01.01.2024

 

Qualitäts- und Anlieferbedingungen an Produktions-, Filial- und Logistikstandorte

der Detlef Malzers Backstube GmbH & Co. KG und Scherpel Brot Gelsenkirchen GmbH &
Co.KG, Ulrichstraße 13, 45891 Gelsenkirchen*

I Produktspezifikation und Qualitätskontrolle

(1) Für jegliche an Produktions-, Filial- und Logistikstandorte von o.g. Firmen gelieferten Waren und Güter, insbesondere jedoch für Nahrungs- und Genussmitteln (zusammenfassend „Produkt"), ist durch den Lieferanten eine „Produktspezifikation" zu erstellen, die dem gelieferten Produkt entspricht. Die Firmen werden vor, spätestens jedoch zum Vertragsabschluss entsprechende Unterlagen einfordern. Für Verpackungsmaterialien und Lebensmittelbedarfsgegenstände sind zusätzlich die Konformitätserklärung und / oder die Lebensmittelunbedenklichkeitserklärung der Spezifikation beizufügen. Die Produktspezifikation umfasst dabei als Pflichtangaben alle Informationen, die zur Erfüllung des europäischen und deutschen Lebensmittelrechts erforderlich sind. Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich richtige, vollständige und aktuelle Angaben zu machen.

(2) Änderungen einer Produktspezifikation und des Produkts sind ohne ausdrückliche vorherige Prüfung und Zustimmung durch die Firmen für den Lieferanten unzulässig. Geplante Anpassungen der Produktspezifikation und des Produkts sind rechtzeitig unter Benennung des Änderungsanlasses an die zentrale Kontaktadresse einkauf@malzers.de zur Entscheidung zu versenden.

(3) Entsprechen die lt. Absatz 2 geplanten Änderungen an der Produktspezifikation nicht länger den Qualitätsstandards der Firmen oder den ursprünglichen Anforderungen an die wesentlichen Eigenschaften des Produkts (bspw. Weiterverarbeitungsmöglichkeiten im Produktionsprozess), steht den Firmen ein frist- und entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für sämtliche zum Produkt geschlossener Rahmenvereinbarungen und/ oder Mengenkontrakte zu.

(4) Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Produkte zu jedem Zeitpunkt dem aktuell gültigen europäischen und deutschen Lebensmittelrecht insbesondere

a. hinsichtlich der hygienischen Anforderungen [VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, VO (EG) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, VO (EG) 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, LMHV, 8. August 2007) und der Rückstandsfreiheit von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, entsprechen,

b. Lebensmittel tierischen Ursprungs unter lückenloser Beachtung des Tierschutzrechts hergestellt wurden,

c. keine Höchstwerte mit Blick auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Düngemittel und sonstigen Mittel in oder auf Lebensmitteln, wie zum Beispiel geregelt in der VO (EG) 396/2005 (Pestizid-VO), überschreiten,

d. alle Anforderungen erfüllen, so wie diese in weiteren Verordnungen, wie z.B. in der Kontaminanten-Höchstgehalte-VO (VO (EG) 2023/915), in Bezug auf Schadstoffe oder als bedenklich eingestufter Inhaltsstoffe (z.B. Mykotoxine, Schwermetalle, Cumarin) gesetzlich gefordert werden, als auch

e. die VO (EG) Nr. 1829/2003 über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und die VO (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebens- und Futtermitteln, erfüllt.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich, den Firmen ausschließlich Waren zu liefern, die weder gentechnisch veränderte Organismen sind, noch solche enthalten und auch nicht aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen worden sind.

(6) Jegliche mikrobiologischen Untersuchungen, Tests auf Rückstandsfreiheit (von z.B. Pflanzenschutzmitteln), Migrationstest mit Verpackungen oder ähnliche Untersuchungen, welche die Spezifikationsparameter des jeweiligen Produktes oder seiner Verpackungen betreffen, führt der Lieferant in regelmäßigen Abständen und auf eigene Kosten durch. Die Firmen können mit dem Lieferanten selbstständige Vereinbarungen über die Dauer der Abstände zwischen den Untersuchungen treffen. Die Ergebnisse sämtlicher Untersuchungen können durch die Firmen jederzeit zur Einsicht angefordert werden.

(7) Nach vorheriger, rechtzeitiger Anmeldung sind die Firmen berechtigt, die Produktions- und/ oder Logistikstandorte des Lieferanten zu besichtigen.

II Rückverfolgung

(1) Die Anforderungen der VO (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gelieferter Produkte werden durch den Lieferanten in allen Produktions- und Vertriebsstufen erfüllt.

(2) Der Lieferant organisiert selbstständig die chargenspezifische Entnahme, Konservierung sowie die Aufbewahrung von Rückstellmustern und -proben bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD). Die Firmen sind jederzeit berechtigt Proben für Nachuntersuchungen anzufordern.

(3) Die für die Rückverfolgbarkeit aller gelieferten Produkte notwendigen Informationen werden durch den Lieferanten chargenspezifisch bis zum Ablauf des MHD, mindestens aber über einen Zeitraum von 12 Monaten hinweg, ausgehend vom Datum der Auslieferung, aufbewahrt und müssen den Firmen auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung gestellt werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 gilt für Frischwaren und leicht verderbliche Waren (bspw. Gemüse, Feinkostsalate) eine Aufbewahrungsfrist der vom Lieferant zu erstellenden Rückstellmuster von 2 Wochentagen nach Ablauf des MHDs bzw. Verbrauchsdatums.

(5) Der Lieferant ergreift geeignete Maßnahmen der Nachweisführung einer ununterbrochenen Kühlkette vom Verladeort bis zur Warenanlieferung. Die Firmen können jederzeit den entsprechenden Nachweis verlangen.

III Verpackung

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die an die Firmen gelieferten Produkte, sowie die verwendeten Verpackungen und Materialien, die direkt mit dem Produkt in Kontakt kommen,

a. gemäß der Guten Herstellungspraxis (GMP), der guten Hygienepraxis (GHP) und der HACCP-Richtlinien produziert, transportiert und gelagert wurden,

b. der Verordnung (VO) der Europäischen Gemeinschaft (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen,

c. als lebensmittelrechtlich und generell unbedenklich einzustufen sind und

d. jederzeit und lückenlos zurückverfolgt werden können.

(2) Für alle Primärverpackungen ist durch den Lieferanten zusätzlich eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Lebensmittelunbedenklichkeitserklärung bzw. für Kunststoffe eine Konformitätserklärung als Anlage zur Produktspezifikation beizufügen.

(3) Weiterhin trägt der Lieferant dafür Sorge, dass keine Fremdkörper durch Verwendung der Primärverpackung, bspw. Aus-/ Abrisse von Verschlüssen eingesetzter Eimer, Schalen, Dosen oder Deckel oder von zersplitternden/ leicht brüchigen Materialien, in das Produkt gelangen können. Primärverpackungen haben deshalb zwingend Originalitätsverschlüsse und eine für deren Zweckbestimmung geeignete Materialität aufzuweisen.

(4) Der Lieferant übersendet für Primärverpackungen mit einem Fassungsvolumen von

a. weniger als 1 Liter/ 1 .000 cm3 auf Aufforderung durch die Firmen und

b. mehr als 1 Liter/ 1.000 cm3 auf Anforderung durch die Firmen

mindestens zehn Muster einer zur Verwendung vorgesehenen Primärverpackung an die Firmen. Die Firmen können jederzeit den Einsatz einer anderen Primärverpackung verlangen. In diesem Zusammenhang stellen die Firmen zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Eignung der Primärverpackung fest oder erteilen eine Freigabe zum Einsatz. Der Lieferant bleibt jederzeit selbst für die tatsächliche Eignung der von ihm eingesetzten Primärverpackungen verantwortlich und trägt entsprechende Risiken.

(5) Auf allen Primärverpackungen, Umverpackungen und Versandeinheiten ist jeweils zur Erleichterung der Mengenkontrolle und Lagerhaltung sowohl die jeweilige Inhaltsmenge, als auch besondere Lager-/ Entsorgungsvorschriften und insbesondere das MHD anzugeben.

IV Produktfehler und Produktrückruf

(1) Für den Fall eines durch den Lieferanten festgestellten Produktfehlers verpflichtet sich der Lieferant zur sofortigen Information der Firmen. Als Produktfehler gelten dabei sämtliche Abweichungen des Produkts oder dessen Primärverpackung von gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Anforderungen nach Abschnitt I., Absatz 4 und Abschnitt III.) sowie Qualitätsvorgaben lt. der vereinbarten Produktspezifikation.

(2) Im Krisenfall sind die Firmen unverzüglich unter detaillierter Angabe aller zum Schadensereignis gehörenden Details, insbesondere der Lieferdaten, dazugehöriger Bestelldetails, Chargenangaben und einzuleitender Sofortmaßnahmen unter den nachfolgend genannten Kontaktdaten zu informieren. Es sind stets beide Medien parallel zu nutzen:
Telefon: 0209- 97074 - 0
E-Mail: rueckruf@malzers.de

(3) Nach Information des Lieferanten über einen Produktfehler werden die Firmen nach eigenem Ermessen sämtliche Maßnahmen einleiten, welche geeignet und notwendig erscheinen, um Sach- und Personenschäden abzuwenden. Der Lieferant wird die Firmen bei der Durchsetzung der Maßnahmen vollumfänglich unterstützen.

(4) Gleiches wie in den Absätzen 1 bis 4 benannt, gilt auch für den Fall, dass die Firmen den Produktfehler selbst feststellen. In diesem Fall werden die Firmen den Produktfehler an den Lieferanten benennen, um die dortige Einleitung weiterer Maßnahmen zu ermöglichen.

(5) Für zurück zu rufende Produkte, welche durch die Firmen bereits verarbeitet wurden, den ursprünglichen Anlieferort bereits verlassen haben oder nur unter einem unverhältnismäßig hohen logistischen Aufwand für eine Retoure an den Lieferanten bereitgestellt werden können, sind die Firmen nach eigenem Ermessen berechtigt eine angemessene Menge an Beweisstücken zu sichern und übrige Mengen zu vernichten. Der Lieferant akzeptiert diese Vorgehensweise.

(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der „Allgemeinen Einkaufsbedingungen" der o. g. Firmen zur Gewährleistung, Produkt- und Mängelhaftung. Diese können jederzeit können jederzeit hier eingesehen werden: https://malzers.de/agb

V Lieferfahrzeuge und Entladung

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Vorschriften zum Transport von Lebensmitteln sowie die gefahrgutrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

(2) Für die zur Lieferung der Produkte eingesetzten Ladungsträger, Lastkraftwagen und Tankzüge trägt der Lieferant dafür die Verantwortung, dass sich diese stets in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Werden die Transportfahrzeuge auch für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel oder für verschiedene Lebensmittel verwendet, so sind diese zwischen den einzelnen Ladungsvorgängen entsprechend der einschlägigen Vorschriften zu reinigen.

(3) Lebensmittel, welche als Massengut befördert werden, werden in Transportbehältern und/ oder Containern/ Tanks befördert, die ausschließlich dem Transport von Lebensmitteln vorbehalten sind. Der Lieferant wird auf Verlangen der Firmen eine entsprechende Dokumentation vorlegen.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen in der Lieferkette zu ergreifen, um Food Fraud (Lebensmittelbetrug) zu vermeiden und Food Defense (Produktschutz) zu betreiben. Die Firmen können jederzeit Nachweise über die ergriffenen Maßnahmen verlangen. Bei Anlieferung von Silo- und Tankware sind Öffnungen und Zapfventile durch Siegel oder Plomben zu sichern.

(5) Die Anlieferung muss mit Transportfahrzeugen erfolgen, die mit einer Ladebordwand ausgerüstet sind. Die Rampenhöhen an unseren Logistikstandorten bewegen sich zwischen 1,20 und 1,40 m. Die Entladung erfolgt ausschließlich von der Rückseite der LKW. Beachten Sie außerdem die besonderen Anlieferbedingungen auf der Bestellung. Bitte beachten Sie, dass es bei einer Lieferung auf nicht geeigneten Fahrzeugen (z.B. Modell VW-Sprinter) zu einer verzögerten Warenannahme kommen kann. Bitte nutzen Sie geeignete Transportfahrzeuge.

(6) Die Entladung der Transportfahrzeuge am von den Firmen vorgegebenen Bestimmungsort erfolgt durch und auf Gefahr des Lieferanten. Werden Flurförderfahrzeuge zur Entladung benötigt, werden diese i.d.R., jedoch nicht verpflichtend, von den Firmen zur Verfügung gestellt, deren Verwendung auf Gefahr des Lieferanten erfolgen kann.

(7) Der Lieferant wird je nach Vorgabe durch die Firmen für die Auslieferung von tiefgekühlten Produkten Holzpalettierungen nach EU-Standardnormen verwenden. Für sämtliche übrigen Anlieferungen sind ausschließlich tauschfähige EURO-Hygienepaletten nach Standard H1 oder vergleichbare Kunststoffpaletten zu verwenden. Ausnahmen sind gesondert und schriftlich oder in Textform (§126b BGB) durch die Firmen freizugeben. Werden bei der Anlieferung beschädigte Paletten festgestellt sind die Firmen berechtigt, diese dem Lieferanten zum Wiederbeschaffungswert zu belasten.

(8) Folgende Anliefergegebenheiten sollen vermieden werden und können nach Ermessen der Firmen zur Warenannahmeverweigerung führen:

a. instabil gepackte Paletten,

b. lose Folien oder nicht mit Folie gestretchte Paletten,

c. zwei durch Folie verbundene Paletten,

d. Wicklung der Paletten mit Netz- oder Wollbändern,

e. einzelne beschädigte, schwer zugängliche Produkte auf einer Palette

(9) Die Entladung muss durch Mitarbeiter des Lieferanten oder des von ihm beauftragten Subunternehmens innerhalb einer der Menge und dem Volumen angemessenen Zeit durchgeführt werden. Die Entladung von Fremdware auf den Betriebsgeländen der Firmen ist zu vermeiden.

(10) Bei der Anlieferung von Mischpaletten ist darauf zu achten, dass Mindermengen ohne besonderen, zusätzlichen Aufwand durch die Firmen erreicht werden können. Die Firmen behalten sich vor, ggf. entstehende Mehraufwände (bspw. Abpacken aller Lagen einer Palette, um an die Mindermenge im unteren Bereich zu gelangen) an den Lieferanten weiter zu belasten.

(11) Leere Leihgebinde und Tauschpaletten sind bei Anlieferung zwingend direkt zurück zu nehmen, ersatzweise ist ein Abholauftrag, zur Ausführung innerhalb von max. 3 Werktagen vorzulegen.

VI Retourenabwicklung

(1) Erfordert die Warenprüfung spezielle Prüfverfahren (bspw. Labortests), welche zu einer Retoure führen, so können eventuell entstehende Kosten an den Lieferanten zur Übernahme weitergeleitet werden.

(2) Gleiches wie zuvor genannt gilt, wenn zur Bestimmung der Qualität notwendige Unterlagen bei der Anlieferung nicht, mangelhaft oder unvollständig durch den Lieferanten eingereicht wurden und die Firmen entsprechende Prüfungen ersatzweise durchgeführt oder beauftragt haben.

(3) Wird nach einer Mangelanzeige oder einem Produktrückruf die Retoure der Ware durch die Firmen verlangt, so ist diese durch den Lieferanten mit einer Frist von max. 4 Werktagen nach Aufforderung abzuholen.

(4) Sofern nach vorheriger Zustimmung die Vernichtung der mangelhaften Ware durch die Firmen erfolgt, so trägt der Lieferant die entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Firmen die Aufbewahrung der Ware bis zum durch den Lieferanten avisierten Abholzeitpunkt nicht dulden können (bspw. aus hygienischen Gründen) und die mangelhafte Ware nach einer angemessenen Beweissicherung vorzeitig vernichtet.

(5) Für die Retourenabwicklung ist es zwingend erforderlich, die Abholung mit einem Vorlauf von mindestens 48 Stunden schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) beim zum Auftrag/ zur Bestellung gehörenden zuständigen Verantwortlichen anzumelden.

 

* und der NEGOTA Anlagen-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. OHG, Ulrichstraße 13, 45891 Gelsenkirchen

Stand: 01.02.2019

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